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AGer-Z 2015 Nr. 24

ZPO 147; Verschiebungsgesuch und Säumnisfolgen

Zh Arbeitsgericht · 2015-09-07 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2015 Nr. 24 ZPO 147; Verschiebungsgesuch und Säumnisfolgen

24. ZPO 147; Verschiebungsgesuch und Säumnisfolgen Für die Beklagte war zur Hauptverhandlung am 7. September 2015 unentschuldigt niemand erschienen. Nach Zustellung des unbegründeten Urteils meldete sich der Verwaltungsrat der Beklagten zunächst per Telefon und stellte mit Schreiben vom

17. September 2015 (samt Beilagen) sodann (sinngemäss) ein Begründungsbegehren. Aus den Erwägungen: «Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und die Parteien auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sind (Art. 147 Abs. 3 ZPO).

Das Gericht hat bei Säumnis die bereits erfolgten Eingaben zu berücksichtigen. Im Übrigen kann es seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn betreffend die Richtigkeit einer unstrittigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Für die Beklagte ist anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 unentschuldigt niemand erschienen. In seinem Begehren um Begründung des vorliegenden Urteils führte der Verwaltungsrat der Beklagten A. aus, das hiesige Gericht telefonisch darüber informiert zu haben, dass er am 7. September 2015 nicht in Zürich weile. Ein schriftliches Verschiebungsgesuch für die Verhandlung vom 7. September 2015 wurde nicht eingereicht. Solange eine Vorladung nicht widerrufen wird, bleibt sie gültig, d.h. soweit eine Partei keine Antwort auf ein von ihr geltend gemachtes Verschiebungsgesuch erhalten hat, muss sie davon ausgehen, dass der ursprüngliche Erscheinungstermin nach wie vor Gültigkeit beansprucht (Jenny, in Gehri/Kramer, Kommentar ZPO, Zürich 2010, Art. 136 N 10). Dem vorliegenden Entscheid sind nach dem Gesagten – mit Ausnahme erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit – die Vorbringen des Klägers in seinen Eingaben und anlässlich der Hauptverhandlung zugrunde zu legen.» (AH150080 vom 7. September 2015) Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid Berufung und bestritt vor Obergericht die Passivlegitimation. Das Obergericht hielt dazu fest: «Wie erwähnt, ist für die Beklagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung niemand erschienen. Ebenso wenig hat die Beklagte die mit Verfügung vom 15. Juni 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Klage wahrgenommen. Die Beklagte beanstandet zu Recht nicht, weder Vorladung noch Verfügung betreffend Fristansetzung vom 15. Juni 2015 erhalten zu haben, nachdem diese vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied A. am 30. Juni 2015 persönlich entgegengenommen worden war. Damit war die Beklagte vor Vorinstanz säumig. Entsprechend ist zu prüfen, inwiefern die von der Beklagten behauptete fehlende Passivlegitimation im Berufungsverfahren noch berücksichtigt werden kann. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen (Noven) nur zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt selbst in Verfahren, die der strengen Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 626 f. E.2.2). Entsprechend hat dies umso mehr im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren zu gelten, für welches die soziale Untersuchungsmaxime gilt; es ist allein Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich. Unechte Noven können grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414; BGE 138 III 625, E.2.2).

Nach dem Gesagten sind die im Berufungsverfahren erstmals eingereichten Unterlagen neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte einen Teil dieser Unterlagen bereits vor Vorinstanz eingereicht hat, da sie dies erst nach Erlass des unbegründeten Urteils vom 7. September 2015 getan hat. Diese Urkunden, welche beweisen sollen, dass der Kläger nicht mit der Beklagten, sondern mit A. persönlich eine Vereinbarung betreffend seine Tätigkeit abgeschlossen hat, hätten der Vorinstanz vor Aktenschluss eingereicht werden müssen. Ebenso hat die erstmals im Berufungsverfahren behauptete Tatsache als Novum unberücksichtigt zu bleiben, wonach gegen einen Arbeitsvertrag spreche, dass der Kläger in 18 Monaten nie Rechnung gestellt bzw. Lohn verlangt habe.» (Die Berufung wurde mit Urteil vom 11. Januar 2016 abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt; LA150044)